Hallo,
wir überlegen momentan eine Dienstunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Im Referendariat ist man Beamter auf Widerruf und hat im Falle einer Dienstunfähigkeit ja schlechte Karten bezüglich der finanziellen Absicherung.
Aber ich frage mich wie wird man denn dienstunfähig?
Wird man, wenn man im Referendariat merkt, dass der Lehrer Beruf auf Dauer nichts für einen ist, man nicht mit den Kindern klar kommt und den Stress nicht aushält, dienstunfähig?
Normalerweise kündigt man doch dann den Job und wechselt beispielsweise in einen Beruf wo man weniger mit jungen Menschen zu tun hat. Dann zahlt doch keine Dienstunfähigkeitsversicherung oder?
Aber wenn man den Beruf nicht mehr ausüben kann, also man das "Lehrersein" psychisch nicht schafft, wird man dann nicht dienstunfähig und würde dann bis zur Rente oder mehr Leistungen aus der DU-Versicherung erhalten? Wohl kaum oder, aber wie wird man denn überhaupt dienstunfähig?
Lg
Tema
Dienstunfähigkeitsversicherung Beamte auf Widerruf Gründe DU
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Re: Dienstunfähigkeitsversicherung Beamte auf Widerruf Gründ
Hallo,
"schlechte Karten" ist untertrieben.
Sie erhalten bei einer Dienstunfähigkeit als BaW schlicht gar keine Leistung.
Sie werden entlassen und in der DRV versichert und dürfen sich eine neue berufliche Aufgabe suchen.
Die Gründe für eine Berufs-/Dienstunfähigkeit (BU/DU) sind mannigfaltig.
Das können Unfallfolgen oder Krankheiten sein. Die meisten Unfallfolgen und Krankheiten führen zum Glück nicht zu einer BU/DU.
Die Fälle, die ich bisher begleitetet habe, waren häufig Krankheiten der Psyche oder schwere Krebs- oder Nervenkrankheiten (z. B. Gehirntumor, Schlaganfall, Angststörungen nach Amoklauf etc.).
Wenn Sie während des Refs. feststellen, dass Lehrer*in nicht der für Sie geeignete Beruf ist, stellt das erst einmal keinen Leistungsanspruch dar.
Leiden Sie hingegen an einer Krankheit (siehe Beispiele oben) stehen Ihre Chancen auf Zahlung einer privaten DU-Rente ziemlich gut.
Wie lange die Rente gezahlt wird, hängt von den Bedingungen des Versicherers ab.
Da gibt es je nach Anbieter mehr oder weniger Einschränkungen.
"schlechte Karten" ist untertrieben.
Sie erhalten bei einer Dienstunfähigkeit als BaW schlicht gar keine Leistung.
Sie werden entlassen und in der DRV versichert und dürfen sich eine neue berufliche Aufgabe suchen.
Die Gründe für eine Berufs-/Dienstunfähigkeit (BU/DU) sind mannigfaltig.
Das können Unfallfolgen oder Krankheiten sein. Die meisten Unfallfolgen und Krankheiten führen zum Glück nicht zu einer BU/DU.
Die Fälle, die ich bisher begleitetet habe, waren häufig Krankheiten der Psyche oder schwere Krebs- oder Nervenkrankheiten (z. B. Gehirntumor, Schlaganfall, Angststörungen nach Amoklauf etc.).
Wenn Sie während des Refs. feststellen, dass Lehrer*in nicht der für Sie geeignete Beruf ist, stellt das erst einmal keinen Leistungsanspruch dar.
Leiden Sie hingegen an einer Krankheit (siehe Beispiele oben) stehen Ihre Chancen auf Zahlung einer privaten DU-Rente ziemlich gut.
Wie lange die Rente gezahlt wird, hängt von den Bedingungen des Versicherers ab.
Da gibt es je nach Anbieter mehr oder weniger Einschränkungen.
Thomas Kliem
www.ihr-fachmakler.de
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Re: Dienstunfähigkeitsversicherung Beamte auf Widerruf Gründ
Servus,
stimmt es, dass falsche Angaben (egal oder vorsätzlich oder fahrlässig) in dem Gesundheitsbogen vor Abschluss einer DU Versicherung nach 10 Jahren verjähren. Die Versicherung muss also 10 Jahre nach Abschluss in jedem Fall leisten.
Weiss das jemand?
stimmt es, dass falsche Angaben (egal oder vorsätzlich oder fahrlässig) in dem Gesundheitsbogen vor Abschluss einer DU Versicherung nach 10 Jahren verjähren. Die Versicherung muss also 10 Jahre nach Abschluss in jedem Fall leisten.
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Re: Dienstunfähigkeitsversicherung Beamte auf Widerruf Gründ
Beachten Sie bitte, dass meine Ausführungen keine Rechtsberatung darstellen.
Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an eine(n) Fachanwalt/Fachanwältin für Versicherungsrecht.
Ich denke nur mal laut:
Ich gehe nachfolgend davon aus, dass der Vertrag nach dem 31.12.2001(Schuldrechtsmodernisierung BGB) abgeschlossen wurde.
Im "Idealfall" sogar nach dem 31.12.2007 (Reform VVG).
Weiterhin gehe ich davon aus, dass eine arglistige Täuschung vorlag. Also Vorsatz.
Mir ist bisher kein höchstrichterliches Urteil zum genannten Sachverhalt bekannt geworden.
Ihre Annahme ließe sich mit §§ 123 und 124 BGB stützen.
Sollten Sie selbst betroffen sein, stellen Sie sich auf eine lange Auseinandersetzung ein. Und bevor Sie den Leistungsanspruch geltend machen, kontaktieren Sie bitte unbedingt eine(n) Fachanwalt/Fachanwältin für Versicherungsrecht bzw. eine(n) auf BU/DU-Leistungsfälle spezialisierte(n) Versicherungsberater*in.
Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an eine(n) Fachanwalt/Fachanwältin für Versicherungsrecht.
Ich denke nur mal laut:
Ich gehe nachfolgend davon aus, dass der Vertrag nach dem 31.12.2001(Schuldrechtsmodernisierung BGB) abgeschlossen wurde.
Im "Idealfall" sogar nach dem 31.12.2007 (Reform VVG).
Weiterhin gehe ich davon aus, dass eine arglistige Täuschung vorlag. Also Vorsatz.
Mir ist bisher kein höchstrichterliches Urteil zum genannten Sachverhalt bekannt geworden.
Ihre Annahme ließe sich mit §§ 123 und 124 BGB stützen.
Sollten Sie selbst betroffen sein, stellen Sie sich auf eine lange Auseinandersetzung ein. Und bevor Sie den Leistungsanspruch geltend machen, kontaktieren Sie bitte unbedingt eine(n) Fachanwalt/Fachanwältin für Versicherungsrecht bzw. eine(n) auf BU/DU-Leistungsfälle spezialisierte(n) Versicherungsberater*in.
Thomas Kliem
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Re: Dienstunfähigkeitsversicherung Beamte auf Widerruf Gründ
beziehe mich auf nachfolgenden text. ich selber bin aber nicht betroffen. war unsicher, wie rechtssicher diese informationen sind
Die Versicherung kann den Vertrag anfechten, falls sich der Kunde den Versicherungsschutz „arglistig“ erschlichen hat, indem er beispielsweise Vorerkrankungen bewusst verschwiegen hat. In einem solchen Fall muss der Kunde bereits erhaltene Leistungen an die Versicherung zurückerstatten und verliert auch seine eingezahlten Beiträge. Das gilt allerdings nur innerhalb der ersten zehn Jahre nach Vertragsschluss. Danach verjährt die arglistige Täuschung. Außerdem muss die Versicherung beweisen, dass der Kunde sie absichtlich belogen hat und nicht aus Schusseligkeit oder falscher Scham falsche Angaben gemacht hat.
Die Versicherung kann den Vertrag anfechten, falls sich der Kunde den Versicherungsschutz „arglistig“ erschlichen hat, indem er beispielsweise Vorerkrankungen bewusst verschwiegen hat. In einem solchen Fall muss der Kunde bereits erhaltene Leistungen an die Versicherung zurückerstatten und verliert auch seine eingezahlten Beiträge. Das gilt allerdings nur innerhalb der ersten zehn Jahre nach Vertragsschluss. Danach verjährt die arglistige Täuschung. Außerdem muss die Versicherung beweisen, dass der Kunde sie absichtlich belogen hat und nicht aus Schusseligkeit oder falscher Scham falsche Angaben gemacht hat.
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Re: Dienstunfähigkeitsversicherung Beamte auf Widerruf Gründ
So kann man das locker flockig ausdrücken.Fragensteller hat geschrieben:Die Versicherung kann den Vertrag anfechten, falls sich der Kunde den Versicherungsschutz „arglistig“ erschlichen hat, indem er beispielsweise Vorerkrankungen bewusst verschwiegen hat. In einem solchen Fall muss der Kunde bereits erhaltene Leistungen an die Versicherung zurückerstatten und verliert auch seine eingezahlten Beiträge. Das gilt allerdings nur innerhalb der ersten zehn Jahre nach Vertragsschluss. Danach verjährt die arglistige Täuschung. Außerdem muss die Versicherung beweisen, dass der Kunde sie absichtlich belogen hat und nicht aus Schusseligkeit oder falscher Scham falsche Angaben gemacht hat.
Aber wie ich ausführte, wird es im "Ernstfall" ein langer und steiniger Weg.
Thomas Kliem
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Re: Dienstunfähigkeitsversicherung Beamte auf Widerruf Gründ
stammt nicht aus meiner feder, sondern aus einer internetquelle von "finanztip". aber warum ein steiniger weg. dort steht konkret etwas von 10 jahren.
ist ihnen diese "verjährungsfrist" bekannt?
ich vertraue aber auch eher ihnen als versicherungsfachmann als irgendwelchen redakteuren im internet
ist ihnen diese "verjährungsfrist" bekannt?
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