Amtsarzt und chronische Krankheiten seit 2013

NotoriousVIK
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Re: Amtsarzt und chronische Krankheiten seit 2013

Beitrag von NotoriousVIK »

Vielen Dank für die Antworten.
dreistein hat geschrieben:Ach ja, zur Rechtsprechung bei chronischen Darmerkrankungen habe ich gerade folgendes Urteil gefunden:

https://openjur.de/u/573857.html

Hier geht es zwar nicht um Morbus Crohn, sondern um Colitis ulcerosa, aber die Situation des Bewerbers (über Jahre weitgehend symptomfreier Verlauf, Behörde lehnt Einstellung ab, Bewerber klagt) ist vergleichbar. Tenor des Urteils: "Für eine die Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Probe) ablehnende Entscheidung sind schon nachhaltige Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ausreichend."
Erwähnter Kläger scheint allerdings in einem deutlich schlechteren Zustand zu sein, wie ich. Ich lese entzündliches Darmleiden, Blutumlaufstörungen der Beine, Krampfaderleiden, einer Narbe nach Operation und ein Hautleiden. Weiterhin hatte er schon seit 1991 eine CU mit Schüben zweimal pro Jahr. Danach eine Ernährungsumstellung mit Verzicht auf Zucker [Ich kann Zucker und sämtliche Kohlenhydrate, hoch verarbeitet oder mit hohem Ballaststoffgehalt, problemlos und in großen Mengen verzehren] und eine beschwerdefreie Zeit. Allerdings wieder Schübe, bzw. CU-Therapie 2004 und 2005. 2008 bei einer Koloskopie festgestellte mittelgradige bis hochgradige entzündliche Aktivität der bekannten CU. Bei einer Untersuchung 2011 schien sich das gebessert zu haben und man könne von einer weitgehenden Remission der Erkrankung ausgehen.
Obwohl dessen Amtsärztin den Verlauf als milde bezeichnet hat, ist das noch deutlich von meinem Verlauf entfernt.
Es klingt auch nicht danach, als wäre der Kläger sonst sonderlich fit. Krampfaderleiden klingt eigentlich nach wenigstens leichtem Übergewicht. Allerdings könnte das alles auch etwas aufgeblasen worden sein, um bei der Beantragung auf einen Behindertenausweis mehr abzustauben. Ansonsten wüsste ich nicht, was eine OP-Narbe in der Aufzählung zu suchen hat...

In Bezug auf das, was Valerianus noch gesagt hat, hätte dieser Kläger eher Gleichstellung mit GdB 50 beantragen sollen, da er wohl laut Tatbestand schon 30 hatte, aber die Gleichstellung nicht beantragt hat.
Valerianus hat geschrieben: Das Urteil des VG Düsseldorf liegt vor dem Urteil des BVG und ist damit juristisch hinfällig. Der entscheidende Witz ist doch: Bei einem schweren Morbus Crohn Verlauf erhält man locker einen GdB, der entweder für die Schwerbehinderung oder zumindest für die Gleichstellung reicht und damit ist man drin. Dann Leute mit einem leichten oder non-existenten Verlauf rauszukicken, erscheint gelinde gesagt...nicht durchdacht...
Laut meiner Internetrecherche sei wohl auch schon vor 2013 differenziert worden sein zwischen "Bewerbern mit leichten Behinderungen (z. B. Wirbelsäulenschäden, Morbus Crohn, Neurosen), für die ein milderer Maßstab gelten solle" im Vergleich zu solchen mit "gesundheitlichem Risiko (z. B. auffällige Blut oder Leberwerte), die den strengen Maßstab behielten" (OVG Lüneburg)

Aber selbst das scheint seit 2013 wohl Geschichte zu sein und für beide Personenkreise gilt nun ein einheitlicher Maßstab.

Nur für mich, weder medizinisch, noch juristisch begabten Außenstehenden ist das nicht leicht zu verstehen und zu interpretieren.
Krambambuli hat geschrieben: Die Antwort: Ja, kann man. Ich habe auch Morbus Crohn (ohne Zweifel) und wurde letztes Jahr in NRW verbeamtet (feste Stelle nach dem Ref). Gerade seit 2013 hat sich da einiges geändert, die Beweislast dass du nicht bis zum Pensionsalter dienstunfähig wirst, liegt auf Seiten des Dienstherrn.

Wichtig: Von Anfang an mit offenen Karten spielen, nichts verschweigen. Bring die Arztberichte mit, die du hast. Erst recht wenn drin steht dass du einen leichten Verlauf hast.
Ich habe das sehr lange schon, teilweise schwere Verläufe, war auch zeitweise im Krankenhaus aber wurde nie operiert. Seit einigen Jahren schubfrei, seit drei vier Jahren kein Immunsuppressiva und nichts mehr.
War bei einem sehr strengen und genauen Amtsarzt, hat aber geklappt. Ansonsten kannst du klagen. Schließ sofort eine Rechtsschutzversicherung ab wenn du noch keine hast.

Falls du weitere Fragen hast, gerne per PN.
Ok, Danke, das lässt mich natürlich aufatmen :)
Ich hab natürlich keinen Beweis, dass ich seit meinem letzten Besuch des Gastroenterologen (2010) keine Schübe oder Beschwerden hatte. Allerdings übersteht man sowas auch schwer ohne mindestens ambulante ärtzliche Hilfe, nehme ich mal an.
Ich schreibe dir gleich eine PM.
nrw31 hat geschrieben: Meines Wissens, zumindest war das vor einigen Jahren so als eine Bekannte in BW ins Referendariat ging, ist die Untersuchung allerdings eine ganz normale amtsärztliche Untersuchung. Bei Beweber/innen die keine auffälligen Erkrankungen mit absehbarem Dienstunfähigkeitspotential haben wird dann bereits vor dem Ref. die Eignung auf Lebenszeit bescheinigt und nach dem Ref. wohl zumindest bei Stellen in BW ohne weitere Untersuchungen eingestellt, wenn es keine auffälligen Fehlzeiten o.ä. gegeben hat.

Bewerber/innen die vor dem Ref. aus Sicht des Amtsarztes die Kriterien für ein Verbeamtung auf Lebenszeit nicht erfüllen, müssen dann vor einer Verbeamtung auf Probe nochmal hin, können aber natürlich ins Ref.
Ja, das scheint so gehandhabt zu werden. Meine Frau war damals noch beim Original-Amtsarzt und muss auch nach Probezeit nicht nochmal hin.
Amtsarzt hat geschrieben: Hallo Viktor,
Auch hier sei grundsätzlich auf die entsprechende aktuelle Leitlinie (Stand 1/2014) verwiesen.
http://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/021-004.html
„Die Diagnose eines M. Crohn soll durch das klinische Erscheinungsbild, den Verlauf sowie eine Kombination aus endoskopischen, histologischen, radiologischen und laborchemischen Methoden gestellt werden“( Empfehlung 1-1)
„Es gibt keine diagnostische Untersuchung, die als Goldstandard zur Diagnostik eines M. Crohn herangezogen werden kann. Mitunter kann die Diagnose aber schon allein in der Ileokoloskopie gestellt werden. Auch in diesen Fällen ist es wichtig, zu klären, ob ein Befall des Dünndarms oder des oberen GI-Traktes vorliegt, da im weiteren Verlauf zentrale klinische Entscheidungen vom Befallsmuster der Erkrankung abhängen.“ (Seite 12-13)
Zur initialen Labordiagnostik siehe Seiten 13-15, zu weiterführenden klinischen Untersuchungen siehe Seiten 15-19. Zur Verlaufsbeurteilung siehe eigene Wahrnehmung einer jahrelangen Anfallsfreiheit bzw. fehlende Dokumentation über Rezidive. Zu histopathologischen Aspekten siehe Empfehlung 1-25 und Erläuterungen dazu S. 26-28.
Interessant, dafür die Leitlinie zu sehen, danke.
Daraus lese ich aber, dass erst nach Verlauf, bzw. kombinatorisch verknüpfter Methoden, man wirklich von einer Diagnose MC sprechen kann, oder?
In meinem Fall doch höchstens von einem Verdacht.
Amtsarzt hat geschrieben: Hinsichtlich der Karzinomprävention und Überwachungskoloskopien siehe CU-Empfehlung 8-6 (Seite 28).
Seite 33: „In der Diskussion über therapieinduzierte Infektionen wird häufig vergessen, dass die klassischen Medikamente für die Behandlung des Schubes, die Glukokortikoide, ebenso ein relevantes Infektionsrisiko beinhalten.“ Sie erhielten eine derartige Therapie, folglich haben sich Ihre Ärzte letztlich auch hinsichtlich der Diagnose entschieden.
Im Gespräch mit den Ärtzen im Krankenhaus klang es nicht sehr nach einer Entscheidung. Man hat nichts anderes gefunden, die Histologie hat anscheinend nicht 100% gepasst, und man hat sich zu MC hingezogen, weil bei UC keine Entzündungen im Dünndarm auftreten. An soviel erinnere ich mich. Jedenfalls wurde mir das erzählt, im Bericht steht das sicher soo nicht.

Eine akute Darmentzündung würde auf Glukokortikoide doch ebenso gut ansprechen?!
Amtsarzt hat geschrieben: Zur Remissionserhaltung Seite 42: „In klinischen Studien zeigte sich eine Rezidiv-Häufigkeit mit 30-60% im ersten Jahr und 40-70% im zweiten Jahr. Frühe Rezidive scheinen prädiktiv für häufigere Krankheitsschübe in der Folgezeit und allgemein für einen komplizierten und schwereren Krankheitsverlauf zu sein. Die Wahrscheinlichkeit eines schubfreien Verlaufes lag in einer dänischen Kohorte nach 5 Jahren bei 22% und nach 10 Jahren bei 12% der Patienten.
Klar könnte ich wieder einen Schub erhalten und bei meinen 6 Jahren sogar zu 80 % laut diesen Zahlen... aber ebenso sagt diese Studie, dass bei mir nicht mit einem häufigen, komplizierten und schweren Verlauf zu rechnen sei.
Amtsarzt hat geschrieben: Nun frage aber niemand, unter welchen von welcher Seite nachzuweisenden Kriterien, ein Fehleintrag im Anamnesebogen als schuldhaft in der Auslegung als „bedeutsam“ zu bewerten ist.
Das habe ich mich ebenfalls gefragt, kann man von mir erwarten, dass ich über alle mich betreffenden medizinischen Sachverhalte Bescheid weiss?
Für mich persönlich ist dieser 8 Jahre alte Verdacht nämlich nicht mehr bedeutsam :)

Amtsarzt
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Re: Amtsarzt und chronische Krankheiten seit 2013

Beitrag von Amtsarzt »

Hallo NotoriusVIK
Können sich behandelnde Ärzte nicht einigen, ob ein medizinischer Sachverhalt vorliegt, wird gutachterlich auf der Grundlage von Leitlinien oder durch zu begründende Abweichungen von diesen dies selbst geprüft werden müssen.
Gutachter sind gut beraten, wenn Sie sich ein umfassendes Bild verschaffen durch Einsichtnahme in objektive Befunde und Vorträge über angebliche oder tatsächliche Sachverhalte mit einer gewissen Distanz zur Kenntnis nehmen. Ferndiagnosen sollten vermieden werden. Es nützt Usern wie Ihnen auch herzlich wenig, wenn ein ebenfalls anonymer User im Forum zufällig eine unverbindliche Meinung vertreten sollte, die Ihnen entgegen kommt.
Ich kann Ihnen hier folglich nur fachliche Informationsquellen offenbaren, die es Ihnen –ähnlich wie Auftraggebern von Gutachten- ermöglichen, sich selbst ein Bild über die Beurteilungskriterien ihrer individuellen Verhältnisse zu verschaffen. Sie werden dadurch in die Lage versetzt, dem Begutachtungsprozess als Betroffener kritisch folgen zu können.
In der endgültigen Beurteilung kommen insbesondere juristische Erwägungen zum Tragen. Mein bisheriger persönlicher Erkenntnisstand:
Menschen wie Sie haben Krankheiten. Die Diagnose einer Krankheit kann eine gesicherte oder eine Verdachtsdiagnose sein. Das spielt bei der Analyse der sich daraus ergebenden beruflichen Funktionseinschränkungen zunächst noch keine Rolle. Ergeben sich aktuell keine Funktionseinschränkungen, so ist im zweiten Schritt die Prognose der Erkrankung zu betrachten. Bleiben bei der Diagnosefindung Fragen offen, so darf das seit 2013 nicht mehr zu Ihren Lasten gehen. Diese Umkehr der Beweislast stellt den eigentlichen Paukenschlag des Urteils dar.
Das Restrisiko, vorzeitig im Beruf auszuscheiden, ist statistisch unter Einbeziehung der erhebbaren individuellen Daten möglichst genau zu ermitteln und in einer Risikodiskussion darzustellen. Im nächsten Schritt ist (nunmehr) aufgrund der EU-Behinderten-Richtlinie und des AGG in Deutschland zu prüfen, ob durch der Behörde zumutbare arbeitsplatzbezogene Maßnahmen Ihnen nicht doch eine lebenslange Berufsausübung mit einem überwiegenden Grad von Wahrscheinlichkeit ermöglicht werden kann. Früher griff das erst beim Vorliegen einer Schwerbehinderung. Liegt gleichzeitig eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vor, so ist aus fürsorgerischen Gründen im Rahmen der beibehaltenen nationalen Sonderregelung für sogenannte Schwerbehinderte und Gleichgestellte zu prüfen, wie hoch das Risiko eines vorzeitigen Ausscheidens in den kommenden 5 Jahren ist. Ist dieses hoch, so würden Sie (zumindest nach der ursprünglichen Intention dieser Regelung für Schwerbehinderte) wegen der Zusatzversorgung im Angestelltenverhältnis dort besser fahren als bei einem Ausscheiden als Beamter mit lediglich Nachentrichtung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung während der ersten 5 Jahre.
Sind Sie folglich aktuell und in der gegenwartsnahen Vergangenheit uneingeschränkt dienstfähig bzw. dienstfähig gewesen, müssen schon wirklich zwingende Gründe nachgewiesen werden, dass dennoch praktisch nichts anderes als die Annahme einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zukünftig in Betracht kommt. Glauben Sie tatsächlich, dass bei Ihnen das der Fall sein könnte, oder haben Sie eher Angst vor einer nie auszuschließenden unangemessenen Bewertung und suchen hier eine nicht vermittelbare Sicherheit?
Etwas zu den von mir laienhaft angenommenen Hintergründen: Vor 2013 gab es nur ein gestuftes Vorgehen, das lediglich zwischen Unbehinderten und leicht Behinderten einerseits und unterstützungsbedürftigen Schwerbehinderten auf der anderen Seite unterschied. Dies widersprach (zumindest aus Sicht einzelner Juristen) dem EU-Recht und der Rechtsprechung des EuGH. Dort gibt es nur den Begriff der Behinderung, nicht jedoch den der Schwerbehinderung. Das OVG Lüneburg als Vorinstanz des zur Änderung der bisherigen Rechtsprechung und anders gewichteter Auslegung des GG führenden Urteils des BVerwG 2013 hatte deshalb versucht, eine Zwischenstufe zwischen diesen beiden Gruppen durch eine neue Gruppe der „Einfach- aber nicht Schwerbehinderten“ mit einer für die Antragsteller günstigeren Wahrscheinlichkeitsanforderung einzuführen. Selbst dieses Urteil wurde durch das BVerwG in Abänderung eigener vorheriger Rechtsprechung hinweggefegt. Jeder Behinderte ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu fördern. Das Stufenmodell einer Förderung wurde durch eine stufenlose nicht mehr kategorisierende individuelle Betrachtung von Behinderungen mit Orientierung an Funktionsdefiziten abgelöst. Ähnlich einer Medaille wird es hier Gewinner und Verlierer geben. Ich erinnere an die Diskussion über eine weitere Beschneidung von Beamtenprivilegien.
(Es handelt sich hier um eine persönliche Meinungsäußerung, die nicht unbedingt identisch sein muss mit der Auffassung meines Dienstherrn)

NotoriousVIK
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Re: Amtsarzt und chronische Krankheiten seit 2013

Beitrag von NotoriousVIK »

Hallo Amtsarzt,
Amtsarzt hat geschrieben: Ich kann Ihnen hier folglich nur fachliche Informationsquellen offenbaren, die es Ihnen –ähnlich wie Auftraggebern von Gutachten- ermöglichen, sich selbst ein Bild über die Beurteilungskriterien ihrer individuellen Verhältnisse zu verschaffen. Sie werden dadurch in die Lage versetzt, dem Begutachtungsprozess als Betroffener kritisch folgen zu können.
Ist auf jeden Fall hilfreich, danke. Die Patientenleitlinie habe ich bereits überflogen.
Amtsarzt hat geschrieben: Menschen wie Sie haben Krankheiten. Die Diagnose einer Krankheit kann eine gesicherte oder eine Verdachtsdiagnose sein. Das spielt bei der Analyse der sich daraus ergebenden beruflichen Funktionseinschränkungen zunächst noch keine Rolle. Ergeben sich aktuell keine Funktionseinschränkungen, so ist im zweiten Schritt die Prognose der Erkrankung zu betrachten. Bleiben bei der Diagnosefindung Fragen offen, so darf das seit 2013 nicht mehr zu Ihren Lasten gehen. Diese Umkehr der Beweislast stellt den eigentlichen Paukenschlag des Urteils dar.
Das macht mich auf jeden Fall zuversichtlich.
Amtsarzt hat geschrieben: Sind Sie folglich aktuell und in der gegenwartsnahen Vergangenheit uneingeschränkt dienstfähig bzw. dienstfähig gewesen, müssen schon wirklich zwingende Gründe nachgewiesen werden, dass dennoch praktisch nichts anderes als die Annahme einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zukünftig in Betracht kommt. Glauben Sie tatsächlich, dass bei Ihnen das der Fall sein könnte, oder haben Sie eher Angst vor einer nie auszuschließenden unangemessenen Bewertung und suchen hier eine nicht vermittelbare Sicherheit?
Ich glaube tatsächlich, dass bei mir nicht mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu rechnen ist.
Die Angst vor der unangemessenen Bewertung war höchstens ein zusätzlicher Grund meiner Beitragseröffnung.
Aber etwas Sicherheit konnte mir natürlich vermittelt werden. Denn vor 2 Wochen war ich mir noch nicht sicher, ob ich die ganze Geschichte beim Arzt nicht einfach für mich behalte. Dann las ich hier über mögliche Konsequenzen, die eindeutig dagegen sprechen. Und jetzt denke ich, dass ich auf jeden Fall eine sehr gute Chance habe und im Grunde nur noch die unangemessene Bewertung im Weg sein kann.

NotoriousVIK
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Re: Amtsarzt und chronische Krankheiten seit 2013

Beitrag von NotoriousVIK »

Hatte heute die Untersuchung.
Habe alles wahrheitsgemäß angegeben, der Arzt äusserte keine Bedenken auf Übernahme in das Beamtenverhältnis.

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