Erwähnter Kläger scheint allerdings in einem deutlich schlechteren Zustand zu sein, wie ich. Ich lese entzündliches Darmleiden, Blutumlaufstörungen der Beine, Krampfaderleiden, einer Narbe nach Operation und ein Hautleiden. Weiterhin hatte er schon seit 1991 eine CU mit Schüben zweimal pro Jahr. Danach eine Ernährungsumstellung mit Verzicht auf Zucker [Ich kann Zucker und sämtliche Kohlenhydrate, hoch verarbeitet oder mit hohem Ballaststoffgehalt, problemlos und in großen Mengen verzehren] und eine beschwerdefreie Zeit. Allerdings wieder Schübe, bzw. CU-Therapie 2004 und 2005. 2008 bei einer Koloskopie festgestellte mittelgradige bis hochgradige entzündliche Aktivität der bekannten CU. Bei einer Untersuchung 2011 schien sich das gebessert zu haben und man könne von einer weitgehenden Remission der Erkrankung ausgehen.dreistein hat geschrieben:Ach ja, zur Rechtsprechung bei chronischen Darmerkrankungen habe ich gerade folgendes Urteil gefunden:
https://openjur.de/u/573857.html
Hier geht es zwar nicht um Morbus Crohn, sondern um Colitis ulcerosa, aber die Situation des Bewerbers (über Jahre weitgehend symptomfreier Verlauf, Behörde lehnt Einstellung ab, Bewerber klagt) ist vergleichbar. Tenor des Urteils: "Für eine die Einstellung in das Beamtenverhältnis (auf Probe) ablehnende Entscheidung sind schon nachhaltige Zweifel an der gesundheitlichen Eignung ausreichend."
Obwohl dessen Amtsärztin den Verlauf als milde bezeichnet hat, ist das noch deutlich von meinem Verlauf entfernt.
Es klingt auch nicht danach, als wäre der Kläger sonst sonderlich fit. Krampfaderleiden klingt eigentlich nach wenigstens leichtem Übergewicht. Allerdings könnte das alles auch etwas aufgeblasen worden sein, um bei der Beantragung auf einen Behindertenausweis mehr abzustauben. Ansonsten wüsste ich nicht, was eine OP-Narbe in der Aufzählung zu suchen hat...
In Bezug auf das, was Valerianus noch gesagt hat, hätte dieser Kläger eher Gleichstellung mit GdB 50 beantragen sollen, da er wohl laut Tatbestand schon 30 hatte, aber die Gleichstellung nicht beantragt hat.
Laut meiner Internetrecherche sei wohl auch schon vor 2013 differenziert worden sein zwischen "Bewerbern mit leichten Behinderungen (z. B. Wirbelsäulenschäden, Morbus Crohn, Neurosen), für die ein milderer Maßstab gelten solle" im Vergleich zu solchen mit "gesundheitlichem Risiko (z. B. auffällige Blut oder Leberwerte), die den strengen Maßstab behielten" (OVG Lüneburg)Valerianus hat geschrieben: Das Urteil des VG Düsseldorf liegt vor dem Urteil des BVG und ist damit juristisch hinfällig. Der entscheidende Witz ist doch: Bei einem schweren Morbus Crohn Verlauf erhält man locker einen GdB, der entweder für die Schwerbehinderung oder zumindest für die Gleichstellung reicht und damit ist man drin. Dann Leute mit einem leichten oder non-existenten Verlauf rauszukicken, erscheint gelinde gesagt...nicht durchdacht...
Aber selbst das scheint seit 2013 wohl Geschichte zu sein und für beide Personenkreise gilt nun ein einheitlicher Maßstab.
Nur für mich, weder medizinisch, noch juristisch begabten Außenstehenden ist das nicht leicht zu verstehen und zu interpretieren.
Ok, Danke, das lässt mich natürlich aufatmenKrambambuli hat geschrieben: Die Antwort: Ja, kann man. Ich habe auch Morbus Crohn (ohne Zweifel) und wurde letztes Jahr in NRW verbeamtet (feste Stelle nach dem Ref). Gerade seit 2013 hat sich da einiges geändert, die Beweislast dass du nicht bis zum Pensionsalter dienstunfähig wirst, liegt auf Seiten des Dienstherrn.
Wichtig: Von Anfang an mit offenen Karten spielen, nichts verschweigen. Bring die Arztberichte mit, die du hast. Erst recht wenn drin steht dass du einen leichten Verlauf hast.
Ich habe das sehr lange schon, teilweise schwere Verläufe, war auch zeitweise im Krankenhaus aber wurde nie operiert. Seit einigen Jahren schubfrei, seit drei vier Jahren kein Immunsuppressiva und nichts mehr.
War bei einem sehr strengen und genauen Amtsarzt, hat aber geklappt. Ansonsten kannst du klagen. Schließ sofort eine Rechtsschutzversicherung ab wenn du noch keine hast.
Falls du weitere Fragen hast, gerne per PN.
Ich hab natürlich keinen Beweis, dass ich seit meinem letzten Besuch des Gastroenterologen (2010) keine Schübe oder Beschwerden hatte. Allerdings übersteht man sowas auch schwer ohne mindestens ambulante ärtzliche Hilfe, nehme ich mal an.
Ich schreibe dir gleich eine PM.
Ja, das scheint so gehandhabt zu werden. Meine Frau war damals noch beim Original-Amtsarzt und muss auch nach Probezeit nicht nochmal hin.nrw31 hat geschrieben: Meines Wissens, zumindest war das vor einigen Jahren so als eine Bekannte in BW ins Referendariat ging, ist die Untersuchung allerdings eine ganz normale amtsärztliche Untersuchung. Bei Beweber/innen die keine auffälligen Erkrankungen mit absehbarem Dienstunfähigkeitspotential haben wird dann bereits vor dem Ref. die Eignung auf Lebenszeit bescheinigt und nach dem Ref. wohl zumindest bei Stellen in BW ohne weitere Untersuchungen eingestellt, wenn es keine auffälligen Fehlzeiten o.ä. gegeben hat.
Bewerber/innen die vor dem Ref. aus Sicht des Amtsarztes die Kriterien für ein Verbeamtung auf Lebenszeit nicht erfüllen, müssen dann vor einer Verbeamtung auf Probe nochmal hin, können aber natürlich ins Ref.
Interessant, dafür die Leitlinie zu sehen, danke.Amtsarzt hat geschrieben: Hallo Viktor,
Auch hier sei grundsätzlich auf die entsprechende aktuelle Leitlinie (Stand 1/2014) verwiesen.
http://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/021-004.html
„Die Diagnose eines M. Crohn soll durch das klinische Erscheinungsbild, den Verlauf sowie eine Kombination aus endoskopischen, histologischen, radiologischen und laborchemischen Methoden gestellt werden“( Empfehlung 1-1)
„Es gibt keine diagnostische Untersuchung, die als Goldstandard zur Diagnostik eines M. Crohn herangezogen werden kann. Mitunter kann die Diagnose aber schon allein in der Ileokoloskopie gestellt werden. Auch in diesen Fällen ist es wichtig, zu klären, ob ein Befall des Dünndarms oder des oberen GI-Traktes vorliegt, da im weiteren Verlauf zentrale klinische Entscheidungen vom Befallsmuster der Erkrankung abhängen.“ (Seite 12-13)
Zur initialen Labordiagnostik siehe Seiten 13-15, zu weiterführenden klinischen Untersuchungen siehe Seiten 15-19. Zur Verlaufsbeurteilung siehe eigene Wahrnehmung einer jahrelangen Anfallsfreiheit bzw. fehlende Dokumentation über Rezidive. Zu histopathologischen Aspekten siehe Empfehlung 1-25 und Erläuterungen dazu S. 26-28.
Daraus lese ich aber, dass erst nach Verlauf, bzw. kombinatorisch verknüpfter Methoden, man wirklich von einer Diagnose MC sprechen kann, oder?
In meinem Fall doch höchstens von einem Verdacht.
Im Gespräch mit den Ärtzen im Krankenhaus klang es nicht sehr nach einer Entscheidung. Man hat nichts anderes gefunden, die Histologie hat anscheinend nicht 100% gepasst, und man hat sich zu MC hingezogen, weil bei UC keine Entzündungen im Dünndarm auftreten. An soviel erinnere ich mich. Jedenfalls wurde mir das erzählt, im Bericht steht das sicher soo nicht.Amtsarzt hat geschrieben: Hinsichtlich der Karzinomprävention und Überwachungskoloskopien siehe CU-Empfehlung 8-6 (Seite 28).
Seite 33: „In der Diskussion über therapieinduzierte Infektionen wird häufig vergessen, dass die klassischen Medikamente für die Behandlung des Schubes, die Glukokortikoide, ebenso ein relevantes Infektionsrisiko beinhalten.“ Sie erhielten eine derartige Therapie, folglich haben sich Ihre Ärzte letztlich auch hinsichtlich der Diagnose entschieden.
Eine akute Darmentzündung würde auf Glukokortikoide doch ebenso gut ansprechen?!
Klar könnte ich wieder einen Schub erhalten und bei meinen 6 Jahren sogar zu 80 % laut diesen Zahlen... aber ebenso sagt diese Studie, dass bei mir nicht mit einem häufigen, komplizierten und schweren Verlauf zu rechnen sei.Amtsarzt hat geschrieben: Zur Remissionserhaltung Seite 42: „In klinischen Studien zeigte sich eine Rezidiv-Häufigkeit mit 30-60% im ersten Jahr und 40-70% im zweiten Jahr. Frühe Rezidive scheinen prädiktiv für häufigere Krankheitsschübe in der Folgezeit und allgemein für einen komplizierten und schwereren Krankheitsverlauf zu sein. Die Wahrscheinlichkeit eines schubfreien Verlaufes lag in einer dänischen Kohorte nach 5 Jahren bei 22% und nach 10 Jahren bei 12% der Patienten.
Das habe ich mich ebenfalls gefragt, kann man von mir erwarten, dass ich über alle mich betreffenden medizinischen Sachverhalte Bescheid weiss?Amtsarzt hat geschrieben: Nun frage aber niemand, unter welchen von welcher Seite nachzuweisenden Kriterien, ein Fehleintrag im Anamnesebogen als schuldhaft in der Auslegung als „bedeutsam“ zu bewerten ist.
Für mich persönlich ist dieser 8 Jahre alte Verdacht nämlich nicht mehr bedeutsam