Hallo sunny1011,
es gibt 2 verschiedene Varianten zu beachten:
1) Man hat noch kein Arbeitslosengeld bezogen:
Dann prüft die Agentur für Arbeit, ob man in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt hat.
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslo ... slosengeld
-> 1. Frage Nr. 2
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__142.html
+ § 143 SGB III
2) Man hat bereits (in den letzten 5 Jahren) Alg bezogen:
Dann bleibt der Restanspruch, der beim letzten Alg-Bezug nicht ausgeschöpft wurde, innerhalb dieser 5 Jahre bestehen. Ggf.gilt aber auch der höhere Anspruch nach Punkt 1)
https://www.finanztip.de/bezugsdauer-arbeitslosengeld/
-> Frage "Kann sich die Anspruchsdauer verlängern?"
In den einzelnen Bundeslädern ist es unterschiedlich geregelt, welchen Status Referendare in der Sozialversicherung haben (z.B. in Sachsen normaler Angestelltenstatus). Oft gibt es für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst andere Sozialversicherungsregeln als für Referendare an Schulen.
Die Entscheidung "GKV oder PKV" hat keine Auswirkungen darauf, ob Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Gruß
RHW