Hier dürften wohl einige Missverständnisse vorliegen.
Es gibt bei der Beihilfe NRW seit 2016 eine so genannte Implantatpauschale, die von der Vorabgenehmigung und den entsprechenden Indikationen unabhängig ist.
Ich zitiere hierzu folgendes:
"In den übrigen Fällen (also z.B. auch bei Einzelzahn- und Freiendlücken) sind die Aufwendungen
für höchstens zehn Implantate pauschal bis zu 1.000 Euro je Implantat beihilfefähig, unabhängig
davon, wo die Implantate gesetzt werden. Vorhandene Implantate, zu denen eine Beihilfe
gewährt wurde, sind auf diese Höchstzahl anzurechnen. Mit der Pauschale sind sämtliche
Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Behandlung einschließlich Anästhesie und der
notwendigen Material- und Laborkosten etc. abgegolten.
- Die Aufwendungen für die Suprakonstruktion (auf dem Implantat befestigter Zahnersatz)
sind wie bisher zusätzlich beihilfefähig.
- Reparaturkosten eines Implantats sind einheitlich (auch bei Indikationsfällen) bis zu 400
Euro beihilfefähig; die Kosten der Suprakonstruktion sind hierbei ebenfalls gesondert
beihilfefähig."
Siehe:
https://www.bezreg-detmold.nrw.de/400_W ... ngsVO_.pdf
Ob das für dich sinnvoll ist musst du prüfen, aber wenn du ein Implantat bekommst wird es wohl auf diese hinauslaufen, dafür gibt es sie ja schließlich...
flyboi2017 hat geschrieben:
die fiktive Abrechnung ist eine theoretische Möglichkeit.
Aber du darfst dabei eines nicht vergessen. Bei der fiktiven Abrechnung wird grundsätzlich eine 50%-ige Beteiligung der GKV unterstellt.
Also kannst du dann nicht mit 1.500 € sondern nur mit 750 € rechnen.
Ich denke das ist ein Missverständnis.
Unter
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/ ... ngsfaehige
ist das alles recht anschaulich erklärt.
Abgezogen werden grundsätzlich die aus der GKV zustehenden Leistungen. Stehen in der GKV keine Leistungen zu, kann auch nichts abgezogen werden.
Sprich: Leistet die GKV z.B. für ein Implantat oder eine Brücke z.B. 0 €, wird auch nichts abgezogen. Abgezogen wird das, was tatsächlich in Anspruch genommen werden kann.
Zu der fiktiven Abrechnung wird ausgeführt:
"Wird die Leistung der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen, ist die Beihilfe so zu berechnen, als wenn die Krankenkasse Leistungen erbracht hätte. Dieser fiktive Leistungsbetrag der Krankenkasse muss vom Beihilfeberechtigten durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht erbracht, sind fiktiv 50 v.H. des Rechnungsbetrages als Kassenleistung abzusetzen."
Das gilt aber eben nur, wenn es um Leistungen geht bei denen ein Anspruch gegen die Kasse besteht. Und mit der entsprechenden Bescheinigung wird dann auch nur die tatsächlich mögliche Leistung abgezogen. Besteht aber ein Anspruch von 0 € gegen die GKV, kann auch nichts abgezogen werden, es steht ja gar keine Leistung zu.
Soweit mein Verständnis der Materie!