tiger hat geschrieben: Dieser Formfehler ist aber völlig unabhängig davon, dass man dich für ungeeignet befunden hat. [..., weil die Prüfung ohne diesen Fehler zum gleichen Ergebnis geführt hätte
Das glaube ich hier auch und deswegen sehe ich die Chancen einer Klage skeptisch.
Interessant wäre noch die Widerspruchsbegründung, vielleicht bietet diese Anknüpfungspunkte für das weitere Handeln, sofern sie nicht absolut wasserdicht erscheint.
Ich glaube Bruce meint, man habe ihm ja gratuliert und ihn zum Abschlusskolloquium zugelassen. Man hat ihn ja nicht für ungeeignet erklärt.
Also entweder wusste die Prüfungskommission nicht, dass er mit einer 4 und 5 durchfällt, oder sie wussten nicht, dass er dann nicht ins Abschlusskolloquium braucht.
Und es ist in der Tat merkwürdig und menschlich nachvollziehbar, dass man denkt, hier stimme etwas nicht.
Nur: Dass man nicht ins Abschlusskolloquium muss, wenn die beiden Noten nicht reichen, ist ja nur ein Entgegenkommen in meinen Augen, denn es ist ja überflüssig es abzuhalten, wenn man dadurch das Ergebnis nicht mehr umkehren kann.
Deshalb ist es sicher ganz richtig nachzuprüfen, ob das AK, das man nicht mehr machen muss zu "Formfehlern" gehört. Darin liegt für mich der wichtigste Punkt. (Das glaube ich persönlich zwar nicht, aber ich bin ja kein Jurist.)
Und wenn man da eine Chance sieht, kann man es ja versuchen.
Ist ja nicht verboten.
Im schlimmsten Falle wird der TE zum dritten Versuch zugelassen und besteht dort knapp – ein weiterer ungeeigneter Lehrer im System, den man bis zur Frühpensionierung nicht loswird.
tiger hat geschrieben:Versuchen kann man es, aber es ist nicht redlich.
Im schlimmsten Falle wird der TE zum dritten Versuch zugelassen und besteht dort knapp – ein weiterer ungeeigneter Lehrer im System, den man bis zur Frühpensionierung nicht loswird.
1. Es ist immer redlich, wenn man das Recht wahrnimmt, was einem zusteht.
2. Selbst wenn er knapp besteht, ist das doch nicht automatisch Freifahrtsschein auf eine Beamtenstelle. Da gehört doch wohl mehr dazu, als nur ein bestandenes 2. Staatsexamen.
CaraM. hat geschrieben:
2. Selbst wenn er knapp besteht, ist das doch nicht automatisch Freifahrtsschein auf eine Beamtenstelle. Da gehört doch wohl mehr dazu, als nur ein bestandenes 2. Staatsexamen.
nur so aus dem Off....
Ich glaube, zur Zeit muss man sich in NRW ziemlich doof einstellen, um keine Beamtenstelle zu bekommen, wenn man unbedingt eine haben will. Einfach mobil sein, eine andere Schulform nehmen, einen Zertifikatskurs in Kauf nehmen....
CaraM. hat geschrieben:Ich glaube Bruce meint, man habe ihm ja gratuliert und ihn zum Abschlusskolloquium zugelassen. Man hat ihn ja nicht für ungeeignet erklärt.
Also entweder wusste die Prüfungskommission nicht, dass er mit einer 4 und 5 durchfällt, oder sie wussten nicht, dass er dann nicht ins Abschlusskolloquium braucht.
Und es ist in der Tat merkwürdig und menschlich nachvollziehbar, dass man denkt, hier stimme etwas nicht.
Nur: Dass man nicht ins Abschlusskolloquium muss, wenn die beiden Noten nicht reichen, ist ja nur ein Entgegenkommen in meinen Augen, denn es ist ja überflüssig es abzuhalten, wenn man dadurch das Ergebnis nicht mehr umkehren kann.
Deshalb ist es sicher ganz richtig nachzuprüfen, ob das AK, das man nicht mehr machen muss zu "Formfehlern" gehört. Darin liegt für mich der wichtigste Punkt. (Das glaube ich persönlich zwar nicht, aber ich bin ja kein Jurist.)
Und wenn man da eine Chance sieht, kann man es ja versuchen.
Ist ja nicht verboten.
Vielen lieben Dank für deinen netten Beitrag.
Habe sogar das Formblatt "Berechnungsbogen" mit einem Häkchen "das 2.Stex wurde bestanden" (von Prüfungsmitglieder unterschrieben).